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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.04.2021
2-13 S 87/20 -

Einladung zur Eigen­tümer­versammlung durch nicht befugten Wohnungseigentümer: Keine Nichtigkeit von getroffenen Beschlüssen

Beschlüsse können angefochten werden

Lädt ein nicht befugter Wohnungseigentümer zu einer Eigen­tümer­versammlung ein, sind die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse nicht nichtig. Sie können aber mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Wohnungseigentümerversammlung im Oktober 2019 wurde ein Beschluss über die Verwalterbestellung getroffen. Da zu der Versammlung ein Wohnungseigentümer eingeladen hatte, der dazu gar nicht berechtigt war, klagten mehrere Wohnungseigentümer über einen Monat nach der Versammlung gegen den Beschluss. Sie hielten den Beschluss für nichtig. Das Amtsgericht Kassel wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Keine Nichtigkeit des Beschlusses

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss sei nicht nichtig. Die Kläger können die Nichtigkeit des Beschlusses nicht darauf stützen, dass lediglich ein Eigentümer die Einladung zu der Eigentümerversammlung ausgesprochen hat. Nur dann, wenn ein unbeteiligter Dritter zu einer Eigentümerversammlung einlädt, seien die dann gefassten Beschlüsse nichtig.

Möglichkeit der Anfechtungsklage

Wird die Versammlung dagegen durch einen dazu nicht ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen, so das Landgericht, liege eine wirksame Eigentümerversammlung vor, die allerdings an einem Einladungsmangel leide. Die dann getroffenen Beschlüsse seien anfechtbar. Jedoch sei hier die Anfechtungsfrist abgelaufen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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