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Amtsgericht Neumarkt, Urteil vom 20.08.2015
4 C 5/14 WEG -

Für Wohnungseigentümer besteht keine Treuepflicht zur Teilnahme an einer Eigen­tümer­versamm­lung bis zum Ende

Wohnungseigentümer kann Versammlung jederzeit verlassen und somit Beschluss­unfähig­keit herbeiführen

Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, jederzeit eine Eigen­tümer­versamm­lung zu verlassen und somit absichtlich oder unabsichtlich die Beschluss­unfähig­keit herbeizuführen. Denn für Wohnungseigentümer besteht keine Treuepflicht dahingehend bis zum Ende einer Eigen­tümer­versamm­lung beizuwohnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neumarkt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Von den insgesamt 125 Wohnungseigentümern waren 67 anwesend bzw. vertreten. Nach der Gemeinschaftsordnung war die Versammlung somit beschlussfähig, da mindestens die Hälfte der Eigentümer anwesend oder vertreten war. Bevor der erste Beschluss gefasst werden konnte, verließ jedoch ein Wohnungseigentümer aus Protest die Versammlung. Da er neben seinem eigenen Stimmrecht auch noch fünf weitere Stimmrechte vertrat, reduzierte sich die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Eigentümer auf 61. Obwohl die Eigentümerversammlung damit nicht mehr beschlussfähig war, fasste sie mehrere Beschlüsse. Dagegen erhob der Wohnungseigentümer Anfechtungsklage.

Unwirksamkeit der Beschlüsse aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit

Das Amtsgericht Neumarkt entschied zu Gunsten des klägerischen Wohnungseigentümers. Die auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse waren für rechtswidrig und somit für ungültig zu erklären. Die Versammlung sei nach der Gemeinschaftsordnung nicht beschlussfähig gewesen, da weniger als die Hälfte der Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten war. Dieser formelle Mangel habe zu Anfechtbarkeit der Beschlüsse geführt.

Keine Treuepflicht zur Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlung

Soweit einige Wohnungseigentümer meinten, der Kläger könne sich nicht auf die Beschlussunfähigkeit berufen, da er sie durch sein Verlassen der Versammlung selbst herbeigeführt habe und somit gegen seine Treuepflicht verstoßen habe, folgte das Amtsgericht dem nicht. Für einen Wohnungseigentümer bestehe keine Treuepflicht an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen oder ihr bis zum Ende beizuwohnen. Ohnehin stelle das vorzeitige Verlassen einer Versammlung in der Regel die einzig effektive Möglichkeit dar, sich gegen rechtswidrig empfundene Beschlüsse zur Geschäftsordnung zu verteidigen.

Treuepflichten eines GmbH-Gesellschafters nicht auf Wohnungseigentümer übertragbar

Unzulässig sei es darüber hinaus nach Ansicht des Amtsgerichts die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zu den Treuepflichten eines GmbH-Gesellschafters heranzuziehen. Zwar entschied das Oberlandesgericht, dass sich ein Gesellschafter, der die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung durch Boykott herbeigeführt habe, nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die getroffenen Beschlüsse auf die fehlende Beschlussfähigkeit berufen dürfe (OLG Hamburg, Urt. v. 09.11.1990 - 11 U 92/90 -). Die Entscheidung müsse aber nicht auf Wohnungseigentümer übertragen werden, da anders als im Gesellschaftsrecht im Wohneigentumsrecht die Möglichkeit bestehe, eine Zweitversammlung einzuberufen, bei der auch ohne Erreichen des vorgesehenen Quorums an anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer wirksam Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden dürfe (vgl. § 25 Abs. 4 WEG).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2015
Quelle: Amtsgericht Neumarkt, ra-online (vt/rb)

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