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Ist der Verkauf einer Eigentumswohnung geplant, so ist der werdende Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung zu laden und nicht der noch im Grundbuch stehende Eigentümer. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor einer Eigentümerversammlung im November 2018 hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohnung an ein Ehepaar verkauft und übergeben. Zu Gunsten der Eheleute bestand zudem eine
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Wohnungseigentümerin habe nicht zur Eigentümerversammlung geladen werden müssen. Allein die Eheleute als werdende Eigentümer seien Stimmberechtigte und als solche zu laden gewesen. Dem werdenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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