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Die Errichtung einer Gabionenwand im Gemeinschaftsgarten einer Wohneigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar und bedarf daher der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn eine solche massive Steinmauer geht über die normale Gartengestaltung hinaus. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall errichteten die Eigentümer einer Wohnung im
Das Landgericht Frankfurt am Main bejahte einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB, § 15 WEG. Denn die Steinmauer sei ohne die
Es sei nach Auffassung des Landgerichts unerheblich gewesen, dass den Wohnungseigentümern ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des Gartens zustand. Denn die Errichtung der Mauer sei über das hinausgegangen, was üblicherweise mit der Gartengestaltung und-pflege verbunden ist.
Darüber hinaus sei insbesondere die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/ZWE 2014, 221/rb)
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