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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2013
2-13 S 82/12 -

Wohneigentumsrecht: Im Gemeinschaftsgarten errichtete Gabionenwand (Steinmauer) stellt bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Zustimmung der Wohnungseigentümer

Massive Steinmauer geht über die normale Gartengestaltung hinaus

Die Errichtung einer Gabionenwand im Gemeinschaftsgarten einer Wohneigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar und bedarf daher der Zustimmung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft. Denn eine solche massive Steinmauer geht über die normale Gartengestaltung hinaus. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall errichteten die Eigentümer einer Wohnung im Gemeinschaftsgarten eine Gabionenwand. Die Eigentümer einer benachbarten Wohnung waren damit aber nicht einverstanden. Sie führten an, dass sie sich durch die von ihrer Wohnung und ihren Garten gut erkennbare massive Steinmauer gestört fühlten und verlangten daher ihre Beseitigung.

Anspruch auf Beseitigung bestand

Das Landgericht Frankfurt am Main bejahte einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB, § 15 WEG. Denn die Steinmauer sei ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer errichtet worden. Dies sei aber angesichts der damit verbundenen baulichen Veränderung des Gartens notwendig gewesen. Die Steinmauer habe eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dargestellt, da sie das Erscheinungsbild des Gartens erheblich verändert und somit den Garten grundlegend umgestaltet habe.

Sondernutzungsrecht an Garten unerheblich

Es sei nach Auffassung des Landgerichts unerheblich gewesen, dass den Wohnungseigentümern ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des Gartens zustand. Denn die Errichtung der Mauer sei über das hinausgegangen, was üblicherweise mit der Gartengestaltung und-pflege verbunden ist.

Zustimmung der Nachbarn erforderlich

Darüber hinaus sei insbesondere die Zustimmung der Nachbarn erforderlich gewesen. Denn aufgrund der mit der Mauer einhergehenden erheblichen optischen Beeinträchtigung habe ein Nachteil im Sinne des § 14 WEG vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/ZWE 2014, 221/rb)

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