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Erhebt ein Mieter gegenüber seinem Vermieter eine Strafanzeige, so stellt dies nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund dar. Denn grundsätzlich ist die Stellung einer Strafanzeige weder als mietvertragliche Treuepflichtverletzung noch als verwerflich anzusehen. Nur vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeigen berechtigen zur Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Das Amtsgericht Strausberg gab der Klage mit der Begründung statt, dass der
Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der
Das Gericht betonte zwar, dass eine vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene
Ob der
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15963
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