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Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.04.2013
16 S 230/12 -

Strafanzeige gegen Vermieter rechtfertigt nicht zwingend Kündigung des Mieters

Nur vorsätzlich falsche oder leichtfertige Strafanzeigen berechtigen zur Kündigung

Erhebt ein Mieter gegenüber seinem Vermieter eine Strafanzeige, so stellt dies nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund dar. Denn grundsätzlich ist die Stellung einer Strafanzeige weder als mietvertragliche Treuepflicht­verletzung noch als verwerflich anzusehen. Nur vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeigen berechtigen zur Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung benachrichtigte ihren Vermieter von einem Feuchtigkeitsmangel. Aufgrund dessen begab sich dieser nach Vorankündigung mit einem Handwerker zur Wohnung. Er öffnete zusammen mit dem Handwerker ohne Zustimmung der Mieterin eine Remise. Dies führte zu einem Wortgefecht zwischen den Parteien, in dessen Folge die Mieterin die Polizei rief und Strafanzeige gegen den Vermieter wegen Hausfriedensbruch stellte. Des Weiteren wurde Strafanzeige wegen übler Nachrede gestellt, da der Vermieter die Mieterin als Betrügerin bezeichnet haben soll. Der Vermieter bestritt die Vorwürfe, kündigte das Mietverhältnis und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Amtsgericht Strausberg gab Klage statt

Das Amtsgericht Strausberg gab der Klage mit der Begründung statt, dass der Vermieter aufgrund der Strafanzeige bzw. der Weigerung der Rücknahme jedenfalls zur ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei. Die Mieterin habe gegen ihre mietvertraglichen Treuepflichten verstoßen. Dies habe eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Die Mieterin legte gegen das Urteil Berufung ein.

Vermieter war nicht zur Kündigung berechtigt

Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der Mieterin recht. Der Vermieter habe das Mietverhältnis weder außerordentlich noch ordentlich kündigen dürfen. Die Strafanzeige habe zum einen keinen wichtigen Grund im Sinne von § 543 BGB dargestellt. Zum anderen habe keine schuldhafte und erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten im Sinne von § 573 BGB vorgelegen.

Stellung einer Strafanzeige rechtfertigt grundsätzlich keine Kündigung

Das Gericht betonte zwar, dass eine vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter eine Kündigung des Mietvertrages nach sich ziehen könne. Grundsätzlich sei eine Anzeige von Straftaten aber weder als schuldhafte Vertragsverletzung noch sonst als verwerflich anzusehen. Denn jeder Bürger sei berechtigt, solche Taten zur Anzeige zu bringen, die er selbst als Straftaten qualifiziert. Ein Verstoß gegen mietvertragliche Treuepflichten könne nur dann angenommen werden, wenn mit ihr vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder leichtfertig Behauptungen ins Blaue hinein erhoben werden, um den Vermieter zu schädigen.

Annahme eines Hausfriedensbruchs war nicht fernliegend

Ob der Vermieter hier einen Hausfriedensbruch begangen hatte, sei nach Auffassung des Gerichts eine Frage der rechtlichen Würdigung gewesen. Es sei daher als nicht schuldhaft anzusehen gewesen, dass die Mieterin als juristischer Laie eine solche Tat als Hausfriedensbruch wertete.

Strafanzeige wegen übler Nachrede rechtfertigte ebenfalls keine Kündigung

Die Strafanzeige wegen übler Nachrede habe aus Sicht des Gerichts ebenfalls die Kündigung nicht gerechtfertigt. Denn das diese vorsätzlich falsch erfolgte, sei nicht ersichtlich gewesen. Der Vermieter hätte in diesem Fall der Behauptung der Mieterin substantiiert entgegentreten müssen. Er hätte Angaben dazu machen müssen, welchen Inhalt das Wortgefecht nach seiner Wahrnehmung hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Urteil vom 07.11.2012
    [Aktenzeichen: 23 C 278/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 692Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 692
  • IMR 2013, 321Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 321
  • WuM 2013, 355Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 355
  • ZMR 2014, 209Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 209

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