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Landgericht Erfurt, Urteil vom 14.03.2007
8 O 1790/06 -

Alleinhaftung des Radfahrers auf Gehweg bei Kollision mit Grundstückseinfahrer

Radfahrer fuhr verbotswidrig auf dem Fußweg

Wenn es zu einem Unfall zwischen einem Auto und einem Radfahrer auf dem Gehweg kommt, muss nicht automatisch der Autofahrer mithaften. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Erfurt, das einem Radfahrer die Alleinschuld zusprach.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein erwachsender Radfahrer verbotswidrig und zu schnell auf dem Fußweg. Vor einer Grundstückseinfahrt kollidierte der Fahrradfahrer mit einem Auto. Der Autofahrer wollte in das Grundstück hineinfahren und hatte den Radfahrer nicht gesehen. Die Sicht auf die Einfahrt war durch eine Liftfasssäule stark beeinträchtigt. Der Fahrradfahrer verklagte den Autofahrer.

Radfahrer hätte die Fahrbahn benutzen müssen

Das Landgericht Erfurt entschied, dass allein der Radfahrer für den Unfall hafte. Er habe als Erwachsener den Gehweg befahren, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, die dafür zugelassene Fahrbahn zu nutzen. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen Verkehrs- und Sorgfaltsregeln dar, nämlich gegen das aus § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO herzuleitende, für erwachsene Fahrradfahrer strikt geltende Verbot der Benutzung von Gehwegen.

Richter: Radfahrer hat seine Geschwindigkeit nicht an die örtlichen Verhältnisse angepasst

Darüber hinaus habe der Kläger seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen und Gegebenheiten angepasst. Die Beklagte habe die Einfahrt mit Schrittgeschwindigkeit genommen. Mit Blick auf die gravierenden Sorgfaltsverletzungen und groben Verkehrsverstöße des Klägers trete die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten zurück, urteilten die Richter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2008
Quelle: ra-online

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