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Die GWE Wirtschaftsinformations GmbH, die das Internetbranchenverzeichnis gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt, wurde vom Landgericht Ellwangen verurteilt, dem Kläger keine Angebote zum Abschluss von Verträgen mehr zu übersenden.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt aus Crailsheim, der am 3. November 2011 von der GWE-Wirtschaftinformations GmbH ein Schreiben erhalten hatte. Das Schreiben war ein so genanntes "Eintragungsangebot" für die Internetdatenbank www.gewerbeauskunft-zentrale.de. Bei flüchtigem Lesen des Schreibens kann der Eindruck entstehen, dass es sich um ein behördliches Schreiben handelt.
Wird das Schreiben unterschrieben und zurückgesandt, kommt nach Ansicht des Anbieters ein kostenpflichtiger Eintrag für das Branchenverzeichnis zustande (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11 - und AG Köln, Urteil v. 06.06.2011 - 114 C 128/11 - erachteten den Vertrag als rechtsgültig; andere Auffassung: AG Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2011 - 42 C 11568/11 - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich; AG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2011 - 35 C 9172/11 - Vertrag wahrscheinlich sittenwidrig).
Nach Erhalt des Schreibens forderte der Kläger die GWE Wirtschaftsinformations GmbH auf, "es bei Meidung einer Unterlassungsklage künftig zu unterlassen, den Kläger weiterhin dergestalt anzuschreiben". Dieser Aufforderung legte der Kläger eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei.
Die Gewerbeauskunft-Zentrale teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. November 2011 lediglich mit, dass sie in Zukunft dem Kläger keine Angebote mehr schicken werde. Die Unterlassungserklärung unterschrieb sie nicht.
Gleichwohl erhielt der Kläger am 28. November 2011 erneut ein Angebotsschreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, woraufhin der Kläger vor dem Landgericht Ellwangen die GWE Wirtschaftsinformations GmbH erfolgreich verklagte.
Der Kläger berief sich zur Begründung seines Unterlassungsanspruches auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Das Zusenden von derartigen Eintragungsangeboten stelle einen Eingriff in das Recht am Unternehmen sowie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Gericht gab dem Kläger Recht und entschied:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger Angebote zum Abschluss von Verträgen zur Eintragung seiner Betriebe in Internetdatenbanken zu übersenden oder übersenden zu lassen, soweit die Beklagte hierzu nicht ausdrücklich vom Kläger aufgefordert wird oder wurde.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, angedroht.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil erging als Versäumnisurteil. Die GWE Wirtschaftinformations GmbH war zu dem mündlichen Verhandlungstermin am 17.01.2012 nicht erschienen. Das Gericht legte den Streitwert der Klage auf 6.000,- Euro fest.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2012
Quelle: ra-online, RA Hägele, Landgericht Ellwangen
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