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Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2011
35 C 9172/11 -

AG Düsseldorf: Vertrag der Gewerbeauskunft-Zentrale wahrscheinlich sittenwidrig und wegen arglistiger Täuschung anfechtbar

Gewerbeauskunft-Zentrale muss Prozesskosten bezahlen

Ein Kunde der Gewerbeauskunft-Zentrale, der sich gerichtlich gegen die Rechnung über 569,06 Euro gewehrt hatte, konnte das Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf für sich entscheiden. Die Gewerbeauskunft-Zentrale verzichtete im Laufe des Prozesses auf ihre Forderung und erstattete dem Kunden sogar dessen vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Gericht musste danach nur noch über die Prozesskosten entscheiden - und tat dies mit deutlichen Worten.

Das Gericht befand, dass an der ursprünglichen Berechtigung des klagenden Kunden auf Feststellung, dass kein wirksamer Vertrag bestehe, keinerlei Bedenken bestehen. Es sei davon auszugehen, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale - wenn es zu einem Urteil gekommen wäre - im Wesentlichen verloren hätte.

Vertrag ist sittenwidrig und kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden

Denn sie habe ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwendet. Der damit provozierte Vertragsschluss sei wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Zudem würde auch eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung durchgreifen (anderer Auffassung: AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11 -; AG Bergisch Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 - 60 C 182/11 -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/we)

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