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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 16.07.2019
9 U 567/19 -

Diesel-Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz für Fahrzeug mit Thermofenster

Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Thermofenster stellt kein sittenwidriges Verhalten dar

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem "Thermofenster" ausgerüstet ist, keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers darstellt. Es kann dabei offen bleiben, ob ein "Thermofenster" eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte von der Beklagten Schadenersatz, weil er meinte, dass sein Fahrzeug vom "VW-Abgasskandal" betroffenen sei. Das am 17. August 2015 erworbene Fahrzeug war mit einem sogenannten Thermofenster versehen, einer außentemperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführungsrate. Bei kälteren Temperaturen wird dadurch der Stickstoffausstoß höher. Der Kläger hält das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Thermofenster weit verbreitet und als zulässig und sinnvoll angesehen

Das Oberlandesgericht Dresden sah in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einem Thermofenster kein sittenwidriges Verhalten, denn selbst wenn es, wie der Kläger meint, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte. Die Thermofenster seien weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und im Untersuchungsbericht der "Untersuchungskommission Volkswagen" des Bundesministeriums für Verkehr als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online (pm/kg)

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