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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013
38 O 45/13 -

Mobil­funk­unternehmen Vodafone darf Internettarif nicht mit "grenzenlosem Surfen" bewerben

LG Düsseldorf untersagt für Verbraucher irreführende Werbung

Das Mobil­funk­unternehmen Vodafone darf seinen Internettarif nicht mit "grenzenlosem Surfen" bewerben, wenn es Peer-to-Peer-Anwendungen im Kleingedruckten ausschließt. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vodafone D2 GmbH hatte den Smartphone-Tarif "RedM" mit den Worten "ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen" beworben. Peer-to-Peer-Anwendungen waren aber nur extra gegen einen Aufpreis von 9,95 Euro im Monat zu haben, sodass Verbraucher nicht ohne Zusatzkosten mit Freunden via Facebook oder Skype chatten und Download-Programme wie YouTube oder Dateitauschbörsen nutzen konnten. Davon erfuhren sie erst im Kleingedruckten oder nach mehreren Klicks auf Fußnoten am unteren Bildrand.

Ausdrückliche und deutliche Hinweise auf Einschränkungen erforderlich

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt dies für unzulässig und argumentierte, dass Verbraucher beim Abschluss eines Internetvertrags grundsätzlich davon ausgehen würden, dass sie den Internetanschluss für alle Produkte und Dienstleistungen nutzen können, also auch für das Instant Messaging oder File-Sharing. Daher seien ausdrückliche und deutliche Hinweise zu dieser Einschränkung erforderlich.

Werbeaussage irreführend

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an und erklärte die Werbeaussagen für irreführend und verurteilte das Unternehmen, diese Werbung zu unterlassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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