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Das Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH darf nicht mit der Angabe „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ werben. Da das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewährt, ist die Werbung irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/09 des OLG Düsseldorf vom 25.05.2009
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