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Benutzt jemand unbefugt Fotos für eine private Internetversteigerung, so haftet dieser dem Fotografen auf Schadenersatz. Die Höhe des Schadens wird dabei vom Gericht geschätzt. Eine Zugrundelegung der Honorarempfehlungen der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung) kommt im Verhältnis zwischen Privatleuten nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte eine Privatperson über
Das Landgericht Düsseldorf entschied zum Teil zu Gunsten des Fotografen. Zwar habe ihm ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG zugestanden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe, also bei der Ermittlung der angemessenen und üblichen Vergütung, könne aber nicht auf die MFM-Empfehlung zurückgegriffen werden. Diese Empfehlungen beruhen nämlich auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer. Sie gelten daher nur dann, wenn auf beiden Seiten Personen stehen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben. Die im Verhältnis zwischen Privatleuten üblichen Vergütungen geben die Empfehlungen aber nicht wieder. Daher haben sie auch nicht als Grundlage für eine einmalige Fotonutzung im Rahmen einer privaten Internetversteigerung dienen können (vgl. OLG Braunschweig, Urteil v. 08.02.2012 - 2 U 7/11).
Die 14 Lichtbilder seien im vorliegenden Fall für eine private
Das Landgericht hielt angesichts der einmaligen Nutzung der Fotos, dem erzielten Preis für die Tasche in Höhe von etwa 400 € und der mangelnden Qualität der Bilder eine Lizenzgebühr von 20 € pro Foto für angemessen. Somit habe sich eine Lizenzgebühr von insgesamt 280 € ergeben. Zudem habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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