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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012
23 S 66/12 -

Unbefugte Nutzung von Fotos für eine private eBay-Versteigerung kostet 20 Euro pro Bild

LG Düsseldorf zur Höhe des Schadens für eine unbefugte Nutzung eines von einem Fotografen hergestellten Fotos von niedriger Qualität

Benutzt jemand unbefugt Fotos für eine private Internetversteigerung, so haftet dieser dem Fotografen auf Schadenersatz. Die Höhe des Schadens wird dabei vom Gericht geschätzt. Eine Zugrundelegung der Honorarempfehlungen der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung) kommt im Verhältnis zwischen Privatleuten nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte eine Privatperson über eBay eine Handtasche. Zur Präsentation des Produkts nutzte sie ohne Zustimmung des Fotografen 14 Fotos, die die Handtasche zeigten. Der Fotograf verlangte daraufhin Schadenersatz. Das Amtsgericht Hagen gab ihm teilweise Recht. Es schätzte den sogenannten Lizenzschaden des Fotografen auf Grundlage der MFM-Empfehlung und nahm einen Abschlag von 50 % wegen der schlechten Qualität der Fotos vor. Dies akzeptierte der Lichtbildner nicht und legte Berufung ein.

Anspruch auf Schadenersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung bestand

Das Landgericht Düsseldorf entschied zum Teil zu Gunsten des Fotografen. Zwar habe ihm ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG zugestanden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe, also bei der Ermittlung der angemessenen und üblichen Vergütung, könne aber nicht auf die MFM-Empfehlung zurückgegriffen werden. Diese Empfehlungen beruhen nämlich auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer. Sie gelten daher nur dann, wenn auf beiden Seiten Personen stehen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben. Die im Verhältnis zwischen Privatleuten üblichen Vergütungen geben die Empfehlungen aber nicht wieder. Daher haben sie auch nicht als Grundlage für eine einmalige Fotonutzung im Rahmen einer privaten Internetversteigerung dienen können (vgl. OLG Braunschweig, Urteil v. 08.02.2012 - 2 U 7/11).

Bilder wurden zu privaten Zwecken verwendet

Die 14 Lichtbilder seien im vorliegenden Fall für eine private Versteigerung verwendet worden, so das Landgericht weiter. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass der Lichtbildner angab als Berufsfotograf tätig gewesen zu sein. Denn gegen eine beruflich bedingte Anfertigung spreche die minderwertige Qualität der Fotos. Rein zum privaten Zweck erstellte Bilder unterfallen aber nicht dem Anwendungsbereich der MFM-Empfehlungen und dies selbst dann nicht, wenn der Lichtbildner zufällig auch Berufsfotograf ist.

Lizenzgebühr von 20 € je Bild angemessen

Das Landgericht hielt angesichts der einmaligen Nutzung der Fotos, dem erzielten Preis für die Tasche in Höhe von etwa 400 € und der mangelnden Qualität der Bilder eine Lizenzgebühr von 20 € pro Foto für angemessen. Somit habe sich eine Lizenzgebühr von insgesamt 280 € ergeben. Zudem habe der Fotograf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von etwa 900 € ersetzt verlangen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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