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Wer im Internet urheberrechtlich geschützte Bilder veröffentlicht, der kann auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden. Spielt sich die Verwendung der Bilder jedoch im privaten Bereich ab und ist die Urheberrechtsverletzung unerheblich, so beschränkt sich dadurch auch die Höhe des Schadensersatzanspruches. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor. Es stutzte die Anwaltsgebühren von rund 700,- Euro auf 100,- Euro. Auch der geschädigte Fotograf hat statt der verlangten 1.200,- Euro nur Anspruch auf 500,- Euro Schadensersatz.
Der Kläger im vorliegenden Fall war ein Mediengestalter, der einen Versandhandel im Internet betrieb und in diesem Zusammenhang
Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches setzte der Mediengestalter die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing an und errechnete die gesamte Schadensersatzforderung auf einen Betrag von insgesamt 1.200 Euro. Darin enthalten waren die Nutzungshonorare in Höhe von 150 Euro pro
Das Landgericht Braunschweig sprach dem Fotografen unter Berufung auf § 97 a Abs. 1 S.2 UrhG 100,- EUR Anwaltsgebührenersatz zu. Für die illegale Verwendung der Bilder setzte das Landgericht einen Schadensersatzanspruch von 500,- Euro fest.
Das war dem Fotografen aber zu wenig. Daher legte er gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) ein und verlangte weitere 700,- Euro Schadensersatz für die illegale Verwendung der Bilder und Auslagenerstattung für die entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 703,80 Euro.
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies seine Berufung zurück.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig lag jedoch eine Voraussetzung für einen Freistellungsanspruch nach § 97 a Abs. 1 S.2 UrhG, der über einen Betrag von 100 Euro hinausging, nicht vor. Diese Anspruchsbeschränkung sei dadurch begründet, dass es sich im vorliegenden Fall um eine erstmalige
Der Fall sei einfach gelagert, da an der Begründetheit einer
Zudem habe diese Rechtsverletzung im privaten Bereich stattgefunden, da eine gewerbliche Nutzung durch den eBay-Verkäufer zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte. Die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing hätten aus diesem Grund auch nicht zur Berechnung des Schadensersatzanspruches herangezogen werden können, da sich diese auf gewerbliche Anbieter und Nutzer beschränken würden.
Ausgiebig beschäftigte sich das Oberlandesgericht Braunschweig mit der Frage der nachträglichen bzw. fiktiven Lizenzgebühr. Die marktübliche Lizenzgebühr pro
500,- Euro hatte aber bereits das Landgericht dem Kläger zugesprochen. Dies änderte das OLG Braunschweig nicht mehr ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2012
Quelle: ra-online, OLG Braunschweig (vt/st/pt)
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Dokument-Nr. 13103
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