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Kommt es in einer Urlaubsregion zu einzelnen terroristischen Anschlägen, so rechtfertigt dies keine Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt gemäß 651j BGB. Dies setzt vielmehr voraus, dass eine Häufung oder die Intensität von Terroranschlägen zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen führt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte ein Reisender seine Türkeireise, weil es an einem Tag in Istanbul, Antalya, Marmaris und in der überwiegend von Kurden bewohnten Stadt Diyarbakir zu Terroranschlägen kam. Da sich die Reiseveranstalterin anschließend weigerte, den vollständigen
Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach rechtfertigen vereinzelte
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises zu, da ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt nach § 651 j BGB nicht bestanden habe.
Einzelne terroristische Anschläge in der Urlaubsregion oder entsprechende Drohungen begründen kein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt, so das Landgericht. Solche Vorfälle können sich leider jeder Zeit auch in vielen anderen Ländern, wie auch in Deutschland, ereignen und gehören deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko. Etwas anderes sei nur anzunehmen, wenn
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2018
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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