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Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar aus Nürnberg bei einem Münchner
Der
Das Reiseunternehmen vertritt die Ansicht, dass Marokko, wie auch andere weitere Urlaubsländer, zum Beispiel die Türkei, seit dem sogenannten arabischen Frühling im Frühjahr 2011 immer wieder allgemein anschlagsgefährdet gewesen seien. Eine konkrete Gefährdungslage habe nicht vorgelegen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und gab damit dem
Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund habe in sämtlichen nordafrikanischen Ländern seit dem sogenannten arabischen Frühling 2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens bestanden. Insoweit handelte es sich um eine Problematik, die nicht nur auf der Seite des Auswärtigen Amtes den entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch den aktuellen Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen im Fernsehen und Rundfunk entnehmbar war, entschied das Gericht. "Höhere Gewalt" sei ein von außen kommendes Ereignis, das in keinem betrieblichen Zusammenhang zum
Das Gericht sieht keine Verletzung einer Aufklärungspflicht auf Seiten des Reiseveranstalters. Eine derartige Aufklärungspflicht scheide aus, da zum einen nicht sicher beurteilt werden könne, wie sich die konkrete Sicherheitslage in diesen Ländern entwickelt und zum anderen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 21888
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