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Treten im Urlaubsland flächendeckende bürgerkriegsähnliche Zustände mit Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen auf, rechtfertigt dies eine Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB. Dagegen begründen terroristische Einzelakte kein Kündigungsrecht. Sie gehören vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 buchte eine Mutter für sich und ihre Tochter eine Pauschalreise nach Kenia für August 2014. Nachdem sie von der Reiseveranstalterin die vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Sicherheitshinweise erhalten hatte, in denen von terroristischen Anschlägen auf Regierungsgebäude, Hotels, Bars, Restaurants, Einkaufszentren und Flughäfen in der Hauptstadt und in einem Ort etwa 36 km vom gebuchten Urlaubsort entfernt berichtet wurden, kündigte die Mutter den Reisevertrag. Da sich die Reiseveranstalterin weigerte, den
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises zu, da die Gefahr terroristischer Anschläge in Kenia kein Recht zur
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Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich aus den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes nicht ergeben, dass mit flächendeckenden terroristischen Aktivitäten zu rechnen gewesen seien. Die Anschläge waren auf bestimmte Regionen begrenzt. Es wurde abgeraten bestimmte Städte und Provinzen zu besuchen, was gegen eine flächendeckende Gefahr spreche. Zudem befand sich die gebuchte Hotelanlage nicht in einem von dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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