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Das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe eV mittels einer Pressemitteilung nicht den Eindruck erwecken darf, dass die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Volkswagen AG hatte sich zunächst im März 2017 mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen die Pressemitteilung der Deutsche Umwelthilfe eV vom 14. März 2017 gewehrt. Anlass der Pressemitteilung war eine Überprüfung der Stickoxide eines VW Golf VI Variant gewesen, der zuvor von der VW AG nachgerüstet worden war. Hintergrund dieser Software-Nachrüstung war der im Herbst 2015 bekannt gewordene Umstand, dass bestimmte Dieselmotoren von VW über eine Motorsteuergerätesoftware mit Fahrzykluserkennung verfügen, so dass der Motor unter Laborbedingungen mehr Abgase zurückführt und sich weniger Stickoxide bilden. Im realen Fahrbetrieb befindet sich das Fahrzeug in einem anderen Modus, in dem wesentlich mehr Stickoxide gebildet werden.
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der verständige Leser die angegriffene Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 14. März 2017 so versteht, dass die beim Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte nicht die gesetzliche Grenze der Emissionen einhalten, obwohl die Software des Golf nachgerüstet ist. Dieser Eindruck ist falsch. Es handelt sich um eine
Im einzelnen setzte sich das Gericht mit zehn Aussagen aus der Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe eV vom 14. März 2017 auseinander. In der Gesamtschau, also im Zusammenhang der gesamten Pressemitteilung, erwecken die Aussagen beim unvoreingenommenen Leser einen falschen Eindruck und greifen damit rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Volkswagen AG ein. Die Deutsche Umwelthilfe eV könne sich nicht auf freie Meinungsäußerung berufen. Denn der mit der Pressemitteilung erweckte Eindruck "Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte" sei unwahr. Grenzwerte für Stickoxide sind in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelt. Danach sind die Emissionsgrenzwerte unter Laborbedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen. Dass zukünftig nach der Verordnung (EG) 2016/427 Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb stattfinden sollen, ändere an der derzeit geltenden Gesetzeslage mit Messungen im Laborbetrieb nichts.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2017
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 24336
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