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Das Landgericht Braunschweig hat die Schadensersatzklage eines Anleger gegen die Porsche Holding S.E. auf Zahlung von 131.986,60 Euro abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts waren die in der Zeit von März 2008 bis Oktober 2008 herausgegebenen Pressemitteilungen im Zusammenhang mit der versuchten VW-Übernahme nicht wie vom Kläger beanstanden falsch oder unvollständig. Wegen der verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten hinsichtlich einer möglichen Fusion sei die Mitteilung jedenfalls nicht grob falsch und daher nicht sittenwidrig, entschied das Gericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte ein
Die Beklagte verweist darauf, dass die Mitteilung vom 26. Oktober 2008 der aktuellen Beschlusslage des Unternehmens entsprochen habe und sie daher richtig gewesen sei. Im Übrigen stellt sie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Mitteilungen und der Transaktion des Klägers in Abrede.
In der Urteilsbegründung verneint das Landgericht Braunschweig sowohl eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz, als auch eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Betruges komme mangels Stoffgleichheit nicht in Betracht. Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden des Klägers und eventuell erzielten Gewinnen der Beklagten bei dem Handel mit Optionen von VW-Stammaktien.
Eine analoge Anwendung der §§ 37 b,37 c WpHG (Schadensersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen) komme nicht in Betracht, weil diese Vorschriften sich lediglich auf die Veröffentlichungspflicht des Emittenten gemäß § 15 WpHG beziehe, nicht aber auf andere Marktteilnehmer. Das in § 20 a WpHG geregelte Verbot der Marktmanipulation sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verneint das Landgericht zum einen unter Hinweis auf das Fehlen eines sittenwidrigen Handels der Beklagten und zum anderen wegen der fehlenden Kausalität zwischen den Mitteilungen und der Entscheidung des Klägers, das Börsengeschäft zu tätigen. Die ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 (Erklärung, der Aufsichtsrat habe "grünes Licht" für die Erhöhung der Beteiligung an der Volkswagen AG auf über 50 % gegeben) sei bereits deshalb nicht unrichtig, weil dieses der Beschlusslage der Beklagten entsprochen habe. Die weitere Mitteilung, "eine
Bei den Mitteilungen vom 16. September 2008 (Zukauf von VW-Aktien um 4,89 % auf 35,14 %) und 26. Oktober 2008 (laut Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 gab die Beklagte schließlich an, die Mehrheit von 75 % anzustreben. Sie wies dabei auf die von ihr gehaltenen VW-Stammaktien und Optionen - insgesamt 74,1 % hin) scheide eine Sittenwidrigkeit aus, weil diese Mitteilungen inhaltlich richtig gewesen seien. Das Landgericht sieht auch keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit gemäß § 826 BGB, weil die Mitteilung erst am 26. Oktober 2008 durch die Beklagte erfolgt sei. Schließlich sei ein formeller Vorstandsbeschluss erforderlich gewesen, welcher vor dem 26. Oktober 2008 nicht vorgelegen habe. Im Übrigen bestehe kein Ursachenzusammenhang zwischen den Mitteilungen und der Entscheidung des Klägers, den Leerverkauf durchzuführen. Aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass die Investitionsentscheidung eine Reaktion auf den aktuellen Kursverlauf der VW-Aktien gewesen sei. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer bestimmten Presseinformation, die vor dem 24. Oktober 2008 durch die Beklagte erfolgt sei, vertraut habe.
In einem weiteren in diesem Zusammenhang verhandelten Verfahren (Az. 5 O 2433/12) hat das Landgericht die Parteien in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass aufgrund des aktuellen Sachvortrags des Klägers zu der Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte eine Zuständigkeit des Landgerichts Hannover als Kartellgericht in Betracht komme. Unter anderem habe der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe im Oktober 2008 dem Markt nahezu sämtliche handelbaren Aktien entzogen und den Umfang handelbarer Aktien auf unter 5 % verknappt. Auf diese Weise habe die Beklagte die Kontrolle über Angebot und Nachfrage nach VW-Aktien und so eine marktbeherrschende Stellung übernommen. Diese marktbeherrschende Stellung habe die Beklagte dadurch missbraucht, dass sie durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 gezielt den Aktienkurs der VW-Stammaktie in die Höhe getrieben habe. In Anbetracht dieses Vortrags käme die Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB in Betracht. Dabei handele es sich um eine Kartellrechtstreitigkeit nach § 87 Satz 1 GWB.
Für derartige Streitigkeiten bestehe gemäß § 89 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsische Zuständigkeitsverordnung-Justiz eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online
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