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Landgericht Hannover, Urteil vom 24.05.2002
1 S 1703/01 -

Fehlende Fliesen sowie unverkleidetes Abflussrohr in der Küche rechtfertigen Mietminderung von 10 %

Funktionswert der Küche beeinträchtigt

Fehlen Fliesen in der Küche und ist ein Abflussrohr unverkleidet, liegt neben einer optischen Beeinträchtigung auch eine Beeinträchtigung des Funktionswerts vor. Der Mieter ist in einem solchen Fall berechtigt seine Miete um 10 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover hervor.

Im zugrunde liegenden Fall fehlten nach Bauarbeiten in einer Küche einer Mietwohnung Fliesen an der Wand. Zudem lag das Abflussrohr nunmehr offen. Nachdem die Mieter der Wohnung ihre Vermieterin zwei Jahre lang erfolglos aufforderten die Mängel zu beheben, minderten sie ihre Miete. Da die Vermieterin ein Minderungsrecht nicht anerkannte, erhob sie Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Hannover entschied gegen die Vermieterin. Denn den Mietern habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden, da ihre Wohnung mit einem erheblichen Mangel behaftet gewesen sei. Es habe dabei nicht nur eine optische Beeinträchtigung vorgelegen. Vielmehr sei auch der Funktionswert der Küche beeinträchtigt gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass ein offenes Rohr stärkere Fließgeräusche verursacht als ein verkleidetes. Zudem hielt das Gericht den Zustand der fehlenden Fliesen für unhygienisch.

Minderungsquote von 10 % war angemessen

Ausgehend davon, dass die Vermieterin verpflichtet war nach den Bauarbeiten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und sie dies trotz mehrfacher Abmahnung über 24 Monate nicht tat, sah das Gericht eine Minderungsquote von 10 % als angemessen. Dabei betonte das Gericht, dass die Höhe der Minderung stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/WuM 2003, 317/rb)

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