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Will ein Wohnungseigentümer in Nordrhein-Westfalen gegen einen Nachbarn eine Unterlassungsklage wegen Lärms erheben, muss er zuvor gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 a) JustG NRW ein Schlichtungsverfahren durchführen. Ohne ein solches Verfahren ist eine Unterlassungsklage unzulässig. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2015 vor dem Amtsgericht Marl gegen ihre Nachbarn Klage auf Unterlassung von Lärm. Sie warf ihnen zu laute Fernseh- und Musikgeräusche vor. Zudem soll durch Türknallen, Möbelverrücken, Stöckelschuhe und dem Herablassen von Rollläden unzumutbare Geräusche verursacht worden sei. Das Amtsgericht Marl gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Nachbarn.
Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die
Nach Auffassung des Landgerichts entfalle das Schlichtungserfordernis nicht deshalb, weil die Klägerin neben der Unterlassung des Lärms zugleich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt, für deren Geltendmachung ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2019
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27551
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