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Bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn, wegen eines Baumüberwuchses auf einer Grundstücksgrenze, ist vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall steht zwischen den Grundstücken zweier Münchner Nachbarn ein direkt auf der Grenze errichteter Holzlattenzaun. Nun wuchs auf dem einen Grundstück eine Kiefer heran und wurde über die Jahre immer größer.
Der Besitzer des anderen Grundstückes besah sich eines Tages den
Dieser weigerte sich. Der
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage jedoch bereits als unzulässig ab. Vor Klageerhebung sei kein
Nur bei dieser weiten Auslegung könne der Intention des Gesetzes Rechnung getragen werden, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass bei Streitigkeiten, die in der persönlichen und nachbarschaftlichen Beziehung der Parteien wurzeln, eine erfolgreiche Schlichtung nicht nur zur Lösung des aktuellen Konflikts, sondern darüber hinaus auch zur generellen Befriedung zwischen den Parteien und damit zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren führen könne. Die Klage sei daher derzeit nicht zulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11977
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