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Landgericht Detmold, Urteil vom 07.12.1988
2 S 180/88 -

Mieter im Rahmen von Gartenpflege­arbeiten nicht zum Beschneiden von Bäumen und Sträuchern verpflichtet

Beschneiden Frage des Geschmacks und daher vom Eigentümer durchzuführen

Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Gartenpflegearbeit Bäume oder Sträucher zu beschneiden. Neben dem damit verbundenen unzumutbaren Kosten- und Zeitaufwand ist die Frage der Beschneidung eine Geschmacksache. Daher hat der Eigentümer die Entscheidung über die Art der Beschneidung zu treffen. Dies hat das Landgericht Detmold entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von seinen Mietern die Erstattung von Kosten für durchgeführte Gartenarbeiten. Seiner Meinung nach, seien die Mieter aufgrund des Mietvertrags verpflichtet gewesen die Bäume und Sträucher zu beschneiden und den Rasen zu vertikutieren und zu düngen. Die Mieter wiederum waren der Ansicht sie haben nur einfache Gartenarbeiten, wie Rasenmähen oder Unkraut jäten, geschuldet. Das Amtsgericht Detmold hat mit Urteil vom 14.04.1988 - 6 C 668/87 - die Klage des Vermieters abgewiesen und den Mietern recht gegeben. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Landgericht bestätigte Urteil der Vorinstanz

Das Landgericht Detmold bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Ergänzend führte es aus, dass die Frage des Umfangs der Schnittarbeiten an Bäumen, Hecken und Sträuchern auch eine Frage des Geschmacks sei. Die entsprechende Entscheidung darüber könne daher nur der Eigentümer treffen. Etwas anderes könne nur durch den Mietvertrag geregelt werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (zt/WuM 1990, 289/rb)

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