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Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Gartenpflegearbeit Bäume oder Sträucher zu beschneiden. Neben dem damit verbundenen unzumutbaren Kosten- und Zeitaufwand ist die Frage der Beschneidung eine Geschmacksache. Daher hat der Eigentümer die Entscheidung über die Art der Beschneidung zu treffen. Dies hat das Landgericht Detmold entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein
Das Landgericht Detmold bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Ergänzend führte es aus, dass die Frage des Umfangs der Schnittarbeiten an Bäumen, Hecken und Sträuchern auch eine Frage des Geschmacks sei. Die entsprechende Entscheidung darüber könne daher nur der Eigentümer treffen. Etwas anderes könne nur durch den Mietvertrag geregelt werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (zt/WuM 1990, 289/rb)
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Dokument-Nr. 16096
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