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Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass im Rahmen der Vorsorge gegen eine Steinschlaggefahr die fraglichen Straßen fortlaufend zu beobachten. Weitere Maßnahmen sind jedoch nur dann erforderlich, wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als naheliegend zu rechnen ist. Das Gericht wies daher die Klage eines Fahrzeughalters auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht ab. Die engmaschigen Kontrollen der von Steinschlägen betroffenen und mit einem entsprechenden Warnschild versehenen Strecke durch einen Straßenwärter waren nach der Auffassung des Landgerichts ausreichend.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machte nach der Beschädigung seines Pkw durch einen
Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen gelangte das Landgericht Coburg zu der Auffassung, dass eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, die hier als öffentliches Amt auszuüben ist, nicht vorliegt. Danach ist im Rahmen der Vorsorge gegen die
Nach der Regelung in Artikel 72 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erfolgt die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Für eine Verletzung dieser Amtspflicht haftet nach § 839 BGB zwar zunächst der betroffene Beamte. Diese Haftung wird jedoch gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes auf den Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst dieser Beamte steht, übergeleitet, so dass der Freistaat Bayern hier der richtige Beklagte war. Gerade bei den hier betroffenen Staßenverkehrssicherungspflichten ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Schutz vor allen nur möglichen Naturgewalten nicht erwartet werden kann. Vielmehr sind nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eigenverantwortung und das allgemeine Lebensrisiko der Straßennutzer mit den Sicherungspflichten der Straßenveranwortlichen in Ausgleich zu bringen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2016
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 22995
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