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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.05.2014
22 O 458/13 -

Fußgängerin hat bei Sturz über deutlich erkennbar lockeren Bordstein keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

LG Coburg zur Frage der Verkehrs­sicherungs­pflicht einer Kommune bei Sturz einer Fußgängerin an der Bordsteinkante

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Fußgänger nach einem Sturz über einen lockeren Stein der Bordsteinkante dann keinen Schmerzens­geld­anspruch gegen die Stadt geltend machen kann, wenn die Gefahr deutlich erkennbar war und jedem ins Auge fallen muss. Bei solchen Gefahren geht die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers möglichen Verkehrs­sicherungs­pflichten vor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ging im Januar 2013 im Innenstadtbereich zu Fuß. Am Übergang eines Fußgängerwegs zu einer Zufahrtsstraße zu einem Parkhaus befand sich eine lockere Stelle im Bordstein.

Klägerin sieht Verantwortung für Sturz über lockeren Bordstein hauptsächlich bei Kommune und verlangt Schmerzensgeld

Die Klägerin behauptet, bei der Überquerung der Zufahrtsstraße am gelockerten Bordstein gestürzt und gestolpert zu sein. Sie erlitt eine Fraktur am linken Ellbogen. Die Klägerin meinte, dass sie an diesem Sturz nur zu einem Drittel selbst schuld sei. Die überwiegende Verantwortung trage die Kommune, weswegen sie mehrere Tausend Euro Schmerzensgeld wollte.

Stadt weist Vorwürfe mit Verweis auf regelmäßige Kontrollen der Straße im Unfallbereich von sich

Die Stadt verteidigte sich damit, dass im Unfallbereich regelmäßig kontrolliert werde. Die Einfahrt zum Parkhaus sei 12 Tage vor dem Sturz der Klägerin überprüft worden. Ein lockerer Bordstein sei nicht vorhanden gewesen. Es sei aber möglich, dass sich der Bordstein in der Zwischenzeit infolge von Frosteinwirkung oder Überfahrens gelockert haben könnte. Die Stadt meinte, sie habe ausreichend kontrolliert und zudem habe der hochaufstehende Bordstein durch seine Offensichtlichkeit vor sich selbst gewarnt.

LG: Lockerer Bordstein war deutlich zu erkennen

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Eine Pflichtverletzung der beklagten Kommune konnte das Gericht nicht feststellen. Es ging aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder davon aus, dass der hochstehende, lockere Bordstein deutlich zu erkennen war. Zudem befand sich die Stolperstelle nicht in einer Gehfläche sondern an der Kante des Gehwegs zur Straße. Ein umsichtiger Fußgänger hätte sich in diesem Bereich ohnehin auf einen Höhenunterschied einstellen müssen. Der Bordstein an der Sturzstelle ist optisch abgegrenzt und der Höhenunterschied war gut zu erkennen. Daher trug die Fußgängerin die Verantwortung für ihren Sturz selbst und die Klage blieb erfolglos.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2014
Quelle: Landgerichts Coburg/ra-online

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