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Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Fußgänger nach einem Sturz über einen lockeren Stein der Bordsteinkante dann keinen Schmerzensgeldanspruch gegen die Stadt geltend machen kann, wenn die Gefahr deutlich erkennbar war und jedem ins Auge fallen muss. Bei solchen Gefahren geht die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers möglichen Verkehrssicherungspflichten vor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ging im Januar 2013 im Innenstadtbereich zu Fuß. Am Übergang eines Fußgängerwegs zu einer Zufahrtsstraße zu einem Parkhaus befand sich eine lockere Stelle im
Die Klägerin behauptet, bei der Überquerung der Zufahrtsstraße am gelockerten
Die Stadt verteidigte sich damit, dass im Unfallbereich regelmäßig kontrolliert werde. Die Einfahrt zum Parkhaus sei 12 Tage vor dem
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Eine Pflichtverletzung der beklagten Kommune konnte das Gericht nicht feststellen. Es ging aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder davon aus, dass der hochstehende, lockere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2014
Quelle: Landgerichts Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 19201
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