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Die Betreiberin eines Lebensmittelmarktes haftet nicht für die Sturzverletzungen eines Kunden, den dieser beim Verlassen des Ladenlokals erlitten hat.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der Kläger von der Betreiberin eines Lebensmittelmarktes in Schleswig Schadensersatz für eine Schultergelenksverletzung. Er berief sich darauf, im April letzten Jahres beim Verlassen des Ladenlokals hinter der Ausgangstür rechts über eine 15 cm hohe Stolperkante gestürzt und in Folge des Sturzes eine Schultergelenksverletzung erlitten zu haben. Rechts neben der automatischen Ausgangstür des Lidl-Marktes befindet sich eine circa 15 cm hohe Bordsteinkante mit einer breitflächigen Hochpflasterung, die als Abgrenzung zu den dahinterliegenden Behindertenparkplätzen dient.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sieht eine Haftung der Betreiberin des Ladenlokals nicht als gegeben an. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Bordsteinkante ist nicht gegeben. Das Oberlandesgericht folgt damit der Einschätzung des Landgerichtes Flensburg, dass es sich bei der Bordsteinkante um eine erkennbare Gefahrenquelle handelt. Die Bordsteinkante ist hinreichend deutlich erkennbar, so dass der Kunde, dem die Örtlichkeit vertraut war, sie bei Verlassen des Ladenlokals hätte wahrnehmen müssen. Der Umstand, dass inzwischen von der Betreiberin des Ladenlokals entlang der Bordsteinkante bis zur Eingangstür ein Geländer montiert worden ist, sieht das Oberlandesgericht nicht als Indiz für eine Pflichtverletzung, sondern als eine Vorsichtsmaßnahme der Betreiberin des Ladenlokals an , die über die bestehenden Verkehrssicherungspflichten hinausgeht.
Nachdem das Landgericht Flensburg bereits die Klage des gestürzten Kunden abgewiesen hatte, hat der Kunde sein Rechtsmittel vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichtes zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgerichte den klagenden Kunden auf die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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