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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Stadt Kiel für den Sturz einer Fußgängerin auf einer regennassen Messingplatte in der Fußgängerzone haftet, weil sie die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.
Im zugrunde liegenden Verfahren rutschte die damals 58 Jahre alte Dame Anfang Dezember 2011 in der Holstenstraße in Kiel auf einer so genannten Sprottenplatte aus und brach sich den Wadenbeinknochen. Die Verletzung führte zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität in einem Zeitraum von drei Monaten. Die Frau war darauf angewiesen, sich mit Krücken vorwärts zu bewegen. Zudem waren häufige Arztbesuche sowie über einen längeren Zeitraum Krankengymnastik notwendig. Einen Dauerschaden erlitt die Frau jedoch nicht. Am Unfalltag herrschte leichter Nieselregen bei einer Luftfeuchtigkeit von 75 %. Die Sprottenplatten in der Holstenstraße haben ein Sprottenrelief aus Messing. Auf ihnen ist der jeweilige Name eines Spenders aufgeführt, der die Umgestaltung der Kieler
Die
Daraufhin verurteilte das Landgericht Kiel die
Gegen das Urteil des Landgerichts legte allein die
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied jedoch, dass das Landgericht Kiel die beklagte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18373
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