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Landgericht Coburg, Urteil vom 22.08.2013
22 O 28/13 -

Ex-Partner hat nach Vereinbarung einer Abgeltungsklausel keinen Anspruch mehr auf Herausgabe eines Fahrzeugs

LG Coburg zur Reichweite einer Abgeltungsklausel

Zur Befriedung von umfangreichen Streitigkeiten wird vor Gericht häufig eine so genannte Abgeltungsklausel vereinbart. Mit dieser soll erreicht werden, dass die Parteien nicht mehr wegen möglicher Ansprüche aus der Vergangenheit gegeneinander vorgehen können. Die Abgeltungsklausel dient der Befriedung der Rechtsverhältnisse und eröffnet die Möglichkeit, Vergangenes abzuschließen. Das Landgericht Coburg entschied daher, dass ein Mann, der mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin einen Vergleich geschlossen hatte, mit dem wechselseitig auf alle Ansprüche verzichtet wurde, später keinen Anspruch mehr auf Herausgabe eines Fahrzeugs hat.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die ehemalige Freundin des Klägers kaufte im Jahr 2003 einen Pkw Mercedes, Baujahr 1973. Im Februar 2010 unterschrieben die Frau und ihr damaliger Lebensgefährte eine Erklärung, dass das Eigentum an dem Fahrzeug dem Kläger zustehe. Die Frau nutzte den Mercedes aber weiter. Die Beziehung des Paares endete mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung und der spätere Kläger kam deswegen in Untersuchungshaft. Vor dem Strafgericht schloss das Paar einen Vergleich, der neben einer Zahlungspflicht des Mannes auch die Formulierung einer Abgeltungsklausel enthielt. Demnach sollten mit diesem Vergleich "sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten" seien.

Kläger verlangt Herausgabe des Fahrzeugs

In einem späteren Verfahren wollte der Kläger vor dem Landgericht Coburg die Herausgabe des Mercedes erreichen. Er meinte, dass er durch die Vereinbarung vom Februar 2010 Eigentümer des Mercedes geworden sei. Außerdem hätte der Vergleich vor dem Strafgericht das Fahrzeug nicht umfasst.

Beklagte gibt an, dass Übergang des Eigentums nicht beabsichtigt war

Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass mit der Vereinbarung vom Februar 2010 ein Übergang des Eigentums nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem könne der Kläger wegen des Vergleichs das Auto nicht herausverlangen.

Vergleich steht Herausgabeverlangen entgegen

Das Landgericht Coburg folgte der Argumentation der Frau und wies die Klage ab. Für das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung - nichts anderes ist ein Vergleich - ist in erster Linie deren Wortlaut und objektiver Sinn maßgebend. Der Wortlaut des Vergleichs ist eindeutig. Es sollten "sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten" sein. Das erfasste auch mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Das Gericht ließ es offen, ob der Kläger überhaupt Eigentümer des Mercedes geworden war, denn die Beklagte nutzte das Fahrzeug durchgängig. Jedenfalls stand der Vergleich dem Herausgabeverlangen entgegen. Dem Kläger musste bei Abschluss des Vergleiches klar sein, dass mit dem Vergleich auch ein denkbarer Herausgabeanspruch wegfällt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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