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Zur Befriedung von umfangreichen Streitigkeiten wird vor Gericht häufig eine so genannte Abgeltungsklausel vereinbart. Mit dieser soll erreicht werden, dass die Parteien nicht mehr wegen möglicher Ansprüche aus der Vergangenheit gegeneinander vorgehen können. Die Abgeltungsklausel dient der Befriedung der Rechtsverhältnisse und eröffnet die Möglichkeit, Vergangenes abzuschließen. Das Landgericht Coburg entschied daher, dass ein Mann, der mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin einen Vergleich geschlossen hatte, mit dem wechselseitig auf alle Ansprüche verzichtet wurde, später keinen Anspruch mehr auf Herausgabe eines Fahrzeugs hat.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die ehemalige Freundin des Klägers kaufte im Jahr 2003 einen Pkw Mercedes, Baujahr 1973. Im Februar 2010 unterschrieben die Frau und ihr damaliger Lebensgefährte eine Erklärung, dass das Eigentum an dem Fahrzeug dem Kläger zustehe. Die Frau nutzte den Mercedes aber weiter. Die Beziehung des Paares endete mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung und der spätere Kläger kam deswegen in Untersuchungshaft. Vor dem Strafgericht schloss das Paar einen
In einem späteren Verfahren wollte der Kläger vor dem Landgericht Coburg die
Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass mit der Vereinbarung vom Februar 2010 ein Übergang des Eigentums nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem könne der Kläger wegen des Vergleichs das
Das Landgericht Coburg folgte der Argumentation der Frau und wies die Klage ab. Für das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung - nichts anderes ist ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17272
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