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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2012
3 U 69/11 -

Sport-Cabrio mit Schleife – Beschenkter wird durch Autoschlüssel nicht automatisch neuer Fahrzeugbesitzer

Bei erheblichem Fahrzeugwert muss Beschenkter möglichen Willen zur Schenkung und Übereignung des PKW abklären

Die Erwerberin eines Sport-Cabrios verliert nicht das Eigentum an dem PKW, wenn sie ihrem Freund zu dessen Geburtstag einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Fahrzeug übergibt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass der Beschenkte nicht Eigentümer des Sport-Cabrios geworden ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die ursprüngliche Fahrzeugeigentümerin das im Stil eines Oldtimers gebaute Sport-Cabrio kurz vor dem 60. Geburtstag ihres Freundes zu einem Preis von 50.000 Euro gekauft. Am Geburtstag ihres Freundes fuhr sie vor dessen Arbeitsstelle mit dem Cabrio vor, gratulierte ihm und übergab ihm einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Auto. Das Fahrzeug stellte sie anschließend wieder in ihrer Garage ab, behielt den Zweitschlüssel und den KFZ-Brief in ihrem Tresor. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen war, nahm sie nach knapp zwei Jahren das Fahrzeug mithilfe des Zweitschlüssels wieder an sich.

Paar streitet über Nutzungs- und Eigentumsrechte für Fahrzeug

Vor Gericht stritten die früheren Freunde darüber, ob lediglich die Nutzung des Cabrios geschenkt war oder der Beschenkte das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hatte.

Möglichkeit zur Nutzung des „Traumfahrzeug“ auf unbestimmte Zeit stellt durchaus denkbares und ansehnliches Geschenk dar

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der klagende Mann nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Er konnte und durfte den tatsächlichen Vorgang – das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Fahrzeug, Gratulation zum Geburtstag und Übergabe eines Schlüssels – nicht dahin verstehen, dass ihm schlüssig ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Fahrzeugs gemacht worden ist. Angesichts des erheblichen Fahrzeugwertes hätte es schon nahegelegen, den etwaigen Willen zur Schenkung und Übereignung des PKW auch in Worten zum Ausdruck zu bringen, was aber nicht geschehen ist. Die Möglichkeit gerade sein „Traumfahrzeug“ auf unbestimmte Zeit nutzen zu können, kann sich in dieser Situation als durchaus denkbares und ansehnliches Geschenk darstellen. Dieses Nutzungsverhältnis, das die Richter als Leihe ansahen, hatte die beklagte Fahrzeuginhaberin aber schriftlich gekündigt, so dass der Kläger auch aus diesem Grund das Fahrzeug nicht weiter behalten durfte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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