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Ein Wettbewerber kann eine Werbung in einem Werbeprospekt nicht mit der Argumentation verbieten lassen, es sei zwar die preisreduzierte Warenguppe genannt, es fehle aber an der Abbildung von Einzelangeboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Das Landgericht Coburg wies im vorliegenden Fall den Antrag zurück, einem Möbelhaus die Werbung mit Rabatten für Musterküchen zu untersagen. Der Kunde erwarte bei einer "Musterküchen-Abverkaufs-Offensive" gerade keine Darstellung der Einzelware im Verkaufsprospekt. Der Begriff "Musterküche" sei vielmehr ausreichend klar und eindeutig.
Der klagenden Möbelhändlerin flatterte Anfang Dezember 2007 ein Werbeprospekt der Konkurrenz ins Haus, in dem ein „Musterküchen-Abverkaufs-Rabatt“ von „bis zu 80 %“ angekündigt war. Die Klägerin witterte wettbewerbswidriges Verhalten, weil es an Abbildungen solcher Musterküchen fehlte. Sie beantragte beim Landgericht Coburg, dem Möbelhaus die Werbung durch einstweilige Verfügung zu untersagen.
Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts entsprach der Prospekt dem Gebot, bei Preisnachlässen die Bedingung für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben. Es müssten nicht unbedingt beispielhaft verschiedene Einzelstücke im Prospekt abgebildet werden. Denn der Begriff „Musterküche“ bezeichne ersichtlich Küchen, die in den Verkaufsräumen der Beklagten aufgestellt sind. Der angesprochene Verbraucher wisse daher ebenso wie auch die Konkurrenz, welche Ware reduziert sei. Von einer Irreführung könne ebenfalls nicht die Rede sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 14.03.2008
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Dokument-Nr. 5763
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