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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.11.2006
4 U 143/06 -

Was ist eigentlich "Werbeware"? - OLG Hamm zum Begriff "Werbeware"

Ausklammerung von so genannter "Werbeware" bei Rabattaktion

Eine von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf "Werbeware" angekündigt wird, ist wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung eines Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen.

Es stellt eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben werden. Bei dem Begriff der "Werbeware" handelt es sich um eine unklare Bezeichnung, aus der ein Kunde nicht ableiten kann, was die Werbung ihm sagen will. Soll der Kunde den Begriff "Werbeware" umfassend verstehen, bleiben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen wurde.

Ebenfalls spielt keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdrücklich als "Werbeware" gekennzeichnet worden sind. Eine solche Aufklärung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu spät, da die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden müssen. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlangt, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Geschäftslokals klar gemacht wird, welchen Umfang die Rabattaktion hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.12.2006

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