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Das Oberlandesgericht Köln hat dem Betreiber eines Möbelhauses verboten, in Zeitungsanzeigen mit einem "XXL-Wochenende - mindestens 26 %+ Rabatt auf alles“ zu werben. Der Kölner "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e. V.“ hatte auf Unterlassung der Werbeaktion geklagt und bereits vor dem Landgericht Köln Recht bekommen. Die dagegen gerichtete Berufung des Möbelverkäufers blieb ohne Erfolg.
Die Werbung mit einer Rabattaktion ist nach Auffassung der Gerichte unzulässig, wenn der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden sei. Bei einer Werbung mit Rabattgewährung gehe der Verbraucher nämlich davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht werde. Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliege.
Im konkreten Falle hatte der Betreiber des Möbelhauses bereits 3 Monate lang mit "Jubiläumswochen - 26 % auf alles“ geworben, woran sich dann nahtlos "Vorteilswochen“ anschlossen, in deren Rahmen - unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Werbeaktion - Rabatte zwischen 28 % und 70 % gewährt wurden. Nach Auffassung des Zivilsenats gewinnt der Adressat der Werbemaßnahme im konkreten Falle den Eindruck, dass es sich bei dem "XXL-Wochenende“ um ein ganz besonderes Wochenende handele. Die besondere Werbeaussage liege darin, dass das Wochenende um 3 Tage verlängert werde und dass "nur“ an diesen 5 Tagen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 22.02.2008
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Dokument-Nr. 5655
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