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Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Verpächters auf Kautionszahlung abgewiesen, weil der vereinbarte Pachtzins mehr als das Doppelte des objektiven Marktwertes betrug und der Vertrag damit als wucherähnliches Geschäft nichtig anzusehen war.
Im zugrunde liegenden Verfahren forderte der Verpächter eines Lokals mit seiner Klage die vereinbarte Kaution in Höhe von mehr als 20.000 Euro. Er hatte mit dem Beklagten, einem in gastronomischen Fragen völlig unerfahrenen kubanischen Staatsangehörigen, einen
Eine vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigte die Auffassung des Beklagten. Die ortsübliche Pacht für die Geschäftsräume betrug danach nur etwa die Hälfte der vereinbarten Summe. Wegen dieses besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist der
Eine Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit erfolgt, wenn der Vertrag die Grenze zur
So deutlich wie in dem hier vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall tritt der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2017
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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