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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2014
V ZR 249/12 -

Wucher bei Wohneigentumskauf: Grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert einer Eigentumswohnung spricht für verwerfliche Gesinnung des Verkäufers

Vorliegen eines groben Missverhältnisses bei Überteuerung von 90 %

Besteht zwischen dem Kaufpreis und dem Wert einer Eigentumswohnung ein grobes Missverhältnis, so spricht dies für eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers. Der Kaufvertrag kann daher als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Ein grobes Missverhältnis liegt vor, wenn der Kaufpreis 90 % über den Wert des Grundstücks liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall warf der Käufer einer Eigentumswohnung dem Verkäufer vor, dass der Kaufpreis von 118.000 EUR sittenwidrig überhöht gewesen sei. So habe der Verkäufer die Wohnung selbst für nur 53.000 EUR erworben. Sowohl das Landgericht Landshut als auch das Oberlandesgericht München sahen dies jedoch anders. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe zwar ein besonders grobes Missverhältnis bestanden, da der Kaufpreis für die Wohnung in Höhe von 118.000 EUR knapp doppelt so hoch gewesen sei wie der Wert der Wohnung in Höhe von 65.000 EUR. Der Käufer habe jedoch nicht ausreichend zur erforderlichen verwerflichen Gesinnung des Verkäufers vorgetragen. Gegen diese Entscheidung legte der Käufer Revision ein.

Verwerfliche Gesinnung wird bei Vorliegen eines groben Missverhältnisses vermutet

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Wuchers sittenwidrig ist, wenn zwischen Kaufpreis und Wert der Kaufsache ein auffälliges Missverhältnis besteht. Zudem müsse ein weiteres Merkmal hinzutreten, welches den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein solches könne etwa die verwerfliche Gesinnung des Verkäufers sein. Von einer verwerflichen Gesinnung sei auszugehen, wenn das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert besonders grob ist. In einem solchen Fall müsse der Käufer die verwerfliche Gesinnung nicht ausdrücklich behaupten. Es genüge vielmehr, dass er sich auf die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags stützt und zugleich ein grobes Missverhältnis behauptet. So habe der Fall hier gelegen. Der Bundesgerichthof hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Vorliegen eines groben Missverhältnisses bei Überteuerung von 90 %

Für die Neuverhandlung des Falls wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ein grobes Missverhältnis im Rahmen von Grundstücksgeschäften dann vorliegt, wenn der Kaufpreis 90 % über dem Wert des Grundstücks liegt. Ob dies hier der Fall war, habe das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung eines vom Käufer eingereichten Privatgutachtens, aus dem sich ein Wert der Wohnung von 61.000 EUR ergab, erneut prüfen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Landshut, Urteil vom 05.06.2012
    [Aktenzeichen: 44 O 2490/11]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.10.2012
    [Aktenzeichen: 20 U 2860/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2014, 511Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2014, Seite: 511
  • NJW 2014, 1652Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1652
  • NJW-Spezial 2014, 322 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 322, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo

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