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Landgericht Coburg, Urteil vom 31.05.2013
13 O 505/12 -

LG Coburg zur Schadensquote und Schadenshöhe bei einem Verkehrsunfall

Bei einem Zivilprozess nach einem Autounfall muss zunächst geklärt werden, welche Verantwortlichkeit die Beteiligten für den Unfall trifft (Schadensquote). Danach hat das Gericht zu überprüfen, ob die geltend gemachten Schadenspositionen der Höhe nach zutreffend sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das damit der Klage eines Autofahrers gegen seinen Unfallgegner und dessen Versicherung zumindest teilweise stattgegeben hat. Zwar hielt das Gericht - genauso wie der Kläger - den Beklagten für den Unfall verantwortlich, jedoch war der Schaden geringer als vom Kläger angegeben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls fuhr mit 100 Stundenkilometern auf einer Bundesstraße. Als der Beklagte mit seinem Fahrzeug aus einem Feldweg auf die Bundesstraße auffuhr, kam es zur Kollision.

Kläger stützt sich auf Sachverständigengutachten und verlangt Schaden ersetzt

Der Kläger hielt das gegnerische Fahrzeug für allein verantwortlich. Er wollte deshalb über 13.000 Euro von dem Gegner und dessen Versicherung ersetzt haben. Dabei stützte er sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten, das den Wiederbeschaffungswert für sein Fahrzeug mit 11.800 Euro angab.

Unfallgegner sieht Mitschuld beim Kläger

Der beklagte Unfallgegner und seine Versicherung räumten im Laufe des Prozesses den Unfallhergang ein. Die Beklagten meinten aber, der Kläger hätte nicht darauf vertrauen können, dass das gegnerische Fahrzeug vor der Einfahrt wartet. Darüber hinaus sei der vom Kläger angegebene Wiederbeschaffungswert viel zu hoch.

LG: Beklagter ist für Unfall voll verantwortlich

Das Landgericht Coburg gab der Klage überwiegend stand. Zunächst stellte es fest, dass der Beklagte für den Unfall voll verantwortlich ist. Der Fehler des auf die Bundesstraße Auffahrenden, der das Vorfahrtsrecht des Klägers missachtet hatte, wog so schwer, dass auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs völlig zurücktrat.

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs niedriger als Kläger behauptet

Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Dieses bestimmte den Wiederbeschaffungswert mit 8.500 Euro. Es hörte auch den Sachverständigen, der dem Kläger vorgerichtlich ein Gutachten geschrieben hatte, an. Danach kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger für 8.500 Euro ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler hätte erwerben können. Deshalb sprach das Gericht nur den gerichtlich ermittelten Wiederbeschaffungswert und einige andere Schadenspositionen, insgesamt 9.700 Euro, zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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