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Wer von der Vorfahrtstraße nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu früh betätigen. Andererseits dürfen Wartepflichtige nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verheißt. Kommt es zum Unfall, trifft ansonsten beide eine Mitschuld. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg.
Eine Autofahrerin hatte zu früh rechts geblinkt und ein wartepflichtiger Busfahrer war im Vertrauen darauf in die Vorfahrtstraße eingefahren. Für die daraus resultierende Kollision sah das Gericht beide als gleichermaßen verantwortlich an und sprach dem Autoeigentümer daher statt 10.000,- € Schadensersatz nur 5.000,- € zu.
Die Autofahrerin war mit dem Pkw ihres Mannes auf der Vorfahrtstraße unterwegs. Sie wollte eine Seitenstraße passieren und hinter dieser dann nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen. In dem – an sich löblichen – Bemühen um klare Zeichensetzung betätigte sie den rechten Blinker aber schon deutlich vor der Seitenstraße, aus der der Busfahrer einfahren wollte. Der dachte, der Pkw werde in „seine“ Straße einbiegen, fuhr an und in die Seite des Autos hinein. Dessen Eigentümer wollte nun von ihm und der Haftpflichtversicherung des Omnibusses Ersatz des Schadens von rund 10.000,- €. Schließlich liege ein Vorfahrtsverstoß vor.
Das Landgericht Coburg stellte jedoch fest, dass der Fall so eindeutig nicht liege. Die Ehefrau des Klägers habe die Fahrtrichtung falsch angezeigt und damit gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs verstoßen. Das Setzen des Blinklichts deute nämlich grundsätzlich auf die nächstgelegene Abbiegemöglichkeit hin. Die Fahrerin hätte daher erst auf Höhe der Seitenstraße blinken dürfen. Andererseits habe der Busfahrer die Vorfahrt verletzt, weil er nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers könne verschiedene Gründe haben und insbesondere auch auf die Absicht zurückzuführen sein, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten oder zu parken. Nach dem Gebot der defensiven Fahrweise sei daher ein weiteres Zuwarten erforderlich gewesen. Alles in allem sei eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 30.11.2007
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Dokument-Nr. 5233
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