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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012
VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11 -

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Auch Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt am Main der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen zu VI ZR 133/11:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 03.03.2009
    [Aktenzeichen: 27 O 259/08]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.04.2011
    [Aktenzeichen: 22 U 67/09]
Vorinstanzen zu VI ZR 249/11:
  • Landgericht Stade, Urteil vom 02.02.2011
    [Aktenzeichen: 5 O 430/09]
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.08.2011
    [Aktenzeichen: 14 U 47/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 398Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 398

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