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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2009
4 O 89/09 -

LG Berlin: Einwilligungserklärung für Werbung muss eindeutig sein

Ungenaue Formulierung stellt Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und Bundesdatenschutzgesetz dar

Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine vorformulierte Erklärung unterschieben, mit der sie pauschal der Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke zustimmen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Der Teilnahmecoupon für ein Preisausschreiben der Welt am Sonntag enthielt eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und ihm schriftlich, telefonisch und per E-Mail "weitere interessante Angebote" unterbreitet werden.

Umfang der Werbeangebote geht nicht eindeutig aus verwendeter Klausel hervor

Die Richter des Landgerichts Berlin sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Danach müssen vorformulierte Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten hinreichend bestimmt sein. Aus der verwendeten Klausel gehe aber nicht hervor, ob dem Teilnehmer auch Angebote von Dritten unterbreitet werden dürften. Im Dunkeln bliebe auch, mit welchen Angeboten der Teilnehmer rechnen müsse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2010
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale

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