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Ein Unternehmen kann nach einem einmaligen E-Mailkontakt nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-E-Mails erteilt wurde. Eine trotzdem übersandte Werbe-E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann. Dies entschied das Amtsgericht München.
Bei einem
Das wollte der
Dies lehnte das Unternehmen ab. Die Mail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Das Unternehmen hätte eine Autoresponderfunktion auf seiner Webseite eingerichtet. Das bedeute, dass Mails nur, allerdings dann automatisch, zugesandt werden, wenn vorher eine Mail an das Unternehmen gerichtet wurde. Die Zusendung des Werbeemails sei daher auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem
Vorliegend sei der Kläger, der seine E-Mail Adresse zur Kommunikation mit Patienten und Geschäftspartnern nutze, aus Gründen der ärztlichen Sorgfaltspflicht gehalten, alle eingehenden Mails zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für seine Tätigkeit zu untersuchen. Dieses Erfordernis würde durch unverlangt zugesandte E-Mails deutlich erschwert und die unkomplizierte sowie schnelle Kommunikation per E-Mail behindert.
Da weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis mit der
Auch wenn man den Sachvortrag der Beklagten, bei den streitgegenständlichen Mails handele es sich um von einem Autoresponder versandte automatische Antwortmails als zutreffend unterstelle, ändere sich daran nichts. Bei den versandten Mails handele es sich um Werbe-E-Mails, da mit ihnen auf das Angebot der Beklagten aufmerksam gemacht und ein Link zu der von der Beklagten betriebene Webseite übermittelt werde. Allein aus dem Vortrag der Beklagten, dass diese Mail nur dann versandt werde, wenn zuvor eine Mail an diese Adresse versandt wurde, könne auf ein Einverständnis mit der Zusendung der Werbe-E-Mail nicht geschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die die Antwortmail auslösende E-Mail eine Anfrage nach der Dienstleistung der Beklagten enthalten hätte. Dies behaupte aber selbst das Unternehmen nicht. Ein einmaliger E-Mail Kontakt sei aber nicht ausreichend, eine Einwilligung mit der Zusendung von Werbe-Mails anzunehmen. Hinzu komme, dass jedenfalls die zweite von der Beklagten versandte E-Mail dem Kläger zuging, nachdem er der Beklagten die weitere Zusendung von Mails ausdrücklich untersagt hatte.
Der Kläger habe gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8488
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