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Ein Schlüsseldienst darf die Notlage seiner Kunden nicht ausnutzen, in dem er unter Androhung des Wiederausbaus eines ausgewechselten Türschlosses die Zahlung eines zu hohen Rechnungsbetrages verlangt. Liegt der geforderte Betrag über dem Doppelten des üblichen Marktpreises und klärt der Mitarbeiter nicht richtig über kostengünstige Alternativen der Türöffnung oder Auswechseln des Türschlosses auf, so kann sich der Verantwortliche des Wuchers und Betrugs schuldig machen. Dies geschah vor dem Landgericht in Bonn.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Paar aus seinem Haus ausgeschlossen, weil ihnen die Haustür zugefallen war und der
Als Preis für einen neuen Zylinder nannte der Techniker 128 Euro, womit sich der Mann in Unkenntnis der tatsächlichen Umstände einverstanden erklärte. Beim Ziehen des Zylinders wurde der Einsteckschlosskasten verbogen, so dass der Angeklagte auch diesbezüglich zu einem Austausch zum Preis von 89 Euro riet. Hinzu kamen Beträge für Material, Anfahrt und eine Notdienstpauschale. Als der Kunde mit der
Das Landgericht Bonn urteilte, der Angeklagte habe sich gemäß § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs strafbar gemacht, in dem er dem Kunden vorspiegelte, dass die
Zusätzlich machte sich der Techniker der Nötigung schuldig, da er auf sofortiger Barzahlung bestand und andernfalls ankündigte, das Schloss wieder auszubauen. Er habe die Zwangslage des Paares ausgenutzt, da sie auf die Leistung des Technikers angewiesen waren, um wieder in ihr Haus gelangen zu können. Zwar stelle die Ankündigung des Ausbaus des Schlosses eine mögliche Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht und damit ein grundsätzlich zulässiges Verhalten dar. Hier erfolgte sie jedoch, um die Zahlung einer durch
Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gegen den Mitarbeiter des Schlüsseldienstes.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Bonn (vt/st)
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