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Ein Vertrag, der für Schlüsseldienstleistungen Preise vorsieht, die mehr als 100 % über einer noch angemessenen Vergütung liegen, ist sittenwidrig. Wer als Monteur wucherähnliche Rechtsgeschäfte tätigt, begeht zugleich einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Antrag eines Wettbewerbers statt und erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber eines Schlüsseldienstes.
Lesetipp - refrago:
Damit untersagte das Gericht den Betreibern, bei telefonischen Anfragen den voraussichtlichen Gesamtpreis einer Schlüsseldienstleistung unzutreffend anzugeben sowie für die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen Preise zu berechnen, die 100 % oder mehr über dem noch angemessenen Preis liegen. Zudem dürfen sie ihre Kunden nach der Erbringung von Schlüsseldienstleistungen nicht durch Manipulation des Türschlosses aussperren, falls diese sich weigern, die in der Rechnung gestellten Kosten sofort und vollständig zu bezahlen.
Der Entscheidung lag u.a. ein Fall aus dem Rhein-Main-Gebiet zugrunde, in dem eine Frau wegen Problemen mit ihrem Türschloss telefonisch einen
Das Oberlandesgericht sah hierin einen
Ein Rechtsgeschäft, aufgrund dessen für Schlüsseldienstleistungen Preise geschuldet werden, die mehr als 100 % über einer noch angemessenen Vergütung liegen, ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Zwar begründet ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein noch nicht die Sittenwidrigkeit. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung. Diese ist jedoch zu vermuten, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um mehr als 100 % übersteigt.
Wucherpreise durch einen Schlüsseldienst stellen einen Wettbewerbsverstoß dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/we)
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Dokument-Nr. 11296
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