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Kommt ein minderjähriges Kind ungehindert an Streichhölzer oder Feuerzeuge heran, liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten der Eltern. Sie haften dann wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eingetretene Schäden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein etwa 8-jähriges
Das Landgericht Bielefeld hat eine Haftung des Kindes gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG verneint. Zwar habe das
Vorliegend sei dem
Ein Anspruch habe aber gegenüber den Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG bestanden. Denn sie haben ihre
Die Eltern haben auch grob fahrlässig gehandelt. Sie haben nichts getan, um einen Zugriff des Kindes auf eine offene Feuerquelle zu verhindern. Die Eltern dürfen nicht darauf vertrauen, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2012
Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14937
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