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Ist ein kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres stehendes Kind nachmittags mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht und begeht bei dieser Gelegenheit eine vorsätzliche Brandstiftung, so liegt noch nicht ohne weiteres eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor.
Lesetipp - refrago:
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage einer Versicherung gegen die Mutter eines Jugendlichen abgewiesen, die wegen des von ihrem Sohn verursachten Brandschadens in Regress genommen werden sollte. Der Sohn war -gemeinsam mit anderen Jugendlichen- kurz nacheinander in zwei Ferienhäuser eingebrochen und hatte dort Brände gelegt. Dabei war ein erheblicher Schaden an den Häusern und den Einrichtungsgegenständen entstanden.
Der Senat legt dar, dass an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder gerade im Hinblick auf die Belehrung über die Gefahren des Feuers und die Überwachung im Umgang mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen seien. Bei der Bestimmung der erforderlichen und zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen seien aber auch die jedenfalls bei normal begabten und entwickelten Kindern wachsenden intellektuellen und psychischen Fähigkeiten sowie die Möglichkeit zu rationaler Einsicht in die Gefahren offenen Feuers und zur Beachtung solcher Einsichten auch im Rahmen des Spiels zu berücksichtigen. Dabei komme es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Alterstufe an den Tag lege und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt habe.
In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen Jugendlichen, der die Gesamtschule besuchte und durchschnittliche Leistungen zeigte. Zwar war es in der Vergangenheit wiederholt zu auffälligen Verhaltensweisen gekommen, u.a. hatte der Jugendliche einen Mitschüler mit einem Faustschlag am Auge verletzt, immer wieder seine Hausaufgaben nicht gemacht und den Unterricht geschwänzt.
Der Senat konnte sich jedoch davon überzeugen, dass die Mutter ihrer allgemeinen Pflicht zur Aufsicht, Belehrung und Ermahnung ihres Sohnes nachgekommen war und sich nach Kräften bemüht hatte, zur Bewältigung der schulischen Probleme beizutragen. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Sohn "in schlechter Gesellschaft" befand und insbesondere vorsätzliche Brandstiftungen ausführen werde, habe die Mutter nicht gehabt. Auch dass ihr Sohn schon vor den Brandstiftungen widerrechtlich in leerstehende Ferienhäuser eingedrungen war, sei ihr nicht bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) nicht gegeben, so dass die Mutter nicht wegen des entstandenen Brandschadens in Anspruch genommen werden könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 18.08.2005
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Dokument-Nr. 895
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