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Das Markenrecht berechtigt nicht dazu, der Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn für den Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber oder zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen des Markeninhabers besteht. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Nach der Gemeinschaftsrichtlinie über die Marken kann der Inhaber einer
Die Gemeinschaftsrichtlinie über
O2 verwendet in der
Im Jahr 2004 startete Hutchison 3G (H3G), eine Konkurrentin von O2, die ihre Dienstleistungen unter dem Zeichen "3" vermarktet, eine Werbekampagne für ihren "Threepay" genannten Sofortzahlungsdienst. Hierzu ließ sie im Fernsehen einen Werbefilm ausstrahlen, in dem sie den Preis ihrer Dienste mit denen von O2 verglich. Diese Fernsehwerbung zeigte am Anfang den Namen "O2" und Bilder sich bewegender Blasen in Schwarzweiß und fuhr fort mit Bildern von "Threepay" und "3" sowie einer Werbebotschaft, der zufolge die Dienste von H3G in spezieller Hinsicht preiswerter seien.
O2 erhob beim High Court Klage wegen Verletzung ihrer genannten Bildmarken, wobei sie einräumte, dass der in der
Der Gerichtshof erläutert zunächst das Verhältnis zwischen der Markenrichtlinie und der Richtlinie über die
Um den Schutz eingetragener Marken und die
In seiner Antwort auf die vom Court of Appeal vorgelegte Frage ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass ein Inhaber einer
Unter diesen Voraussetzungen kann sich der Inhaber einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/08 des EuGH vom 12.06.2008
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Dokument-Nr. 6202
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