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Das Landgericht Berlin hat in zwei Berufungsverfahren den Mietspiegel 2015 als ausreichende Schätzungsgrundlage (d.h. als sogenannten einfachen Mietspiegel) angesehen und zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Klageverfahren zugrunde gelegt.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, den die Zivilkammer 67 zu entscheiden hatte, wollte die
In einem weiteren Fall der Zivilkammer 18 hatte die
Beide Zivilkammern des Landgerichts Berlin führten in ihren Berufungsurteilen aus, dass der Berliner
Die Zivilkammer 67 wies ergänzend darauf hin, dass die von Vermietern erhobenen Zustimmungsklagen, die der Kammer vorgelegen hätten, sich fast ausnahmslos auf den
Die Zivilkammer 18 führte zusätzlich aus, dass das Gericht nicht verpflichtet sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen. "Die ortsübliche Miete" für eine konkrete Wohnung könne selbst mit maximalem Aufwand niemals wissenschaftlich exakt ermittelt werden. Vielmehr werde auch in dem Gutachten eines Sachverständigen nur ein Näherungswert bestimmt, bei dem Fehler nicht auszuschließen seien. Der einfache
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 23018
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