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Nimmt ein Vermieter bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen veralteten Mietspiegel Bezug, so ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Der Vermieter ist verpflichtet den jeweils aktuellsten und gültigen Mietspiegel zu verwenden. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin von Wohnraum im Mai 2015 eine
Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Nach § 558 a Abs. 1 BGB müsse ein
Nach Auffassung des Amtsgerichts dürfen die anhand einer mehrere Jahre zurückliegenden Datensammlung ermittelten Kriterien dann nicht mehr zur Begründung der ortsüblichen
Die gesetzlich vorgeschriebene Begründungspflicht würde nach Ansicht des Amtsgerichts leerlaufen, wenn jede begehrte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2016
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2016, 292/rb)
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