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Landgericht Berlin, Urteil vom 05.04.2016
63 S 273/15 -

Fehlender Balkon an denkmalgeschütztem Altbau ist als wohnwertmindernd im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2015 zu werten

Keine Wohnwerterhöhung aufgrund Vorhandeneins eines rückkanalfähigen Breitband­kabel­anschlusses

Fehlt ein Balkon, so ist dies im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2015 als wohnwertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem denkmalgeschütztem Gebäude. Allein das Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitband­kabel­anschlusses ist nicht als wohnwerterhöhend zu werten, solange der Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten notwendig ist. Ein feuchter Altbau-Keller ist nicht als wohnwertmindernd anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Altbauwohnung im Oktober 2014 ihre Zustimmung zu einer Mieterhöhungserklärung zu erteilen. Zur Begründung führten sie aus, dass der fehlende Balkon sowie der feuchte Keller als wohnwertmindernd zu berücksichtigen seien. Zudem könne allein das Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses keine Wohnwerterhöhung begründen. Da die Vermieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Anwendung des Berliner Mietspiegels 2015

Das Landgericht Berlin entschied den Fall anhand des Berliner Mietspiegels 2015. In diesem Zusammenhang hielt das Gericht es für unbeachtlich, ob die Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB erfüllt seien. Denn die Mietparteien haben keine Einwände gegen die Anwendbarkeit des Mietspiegels erhoben.

Wohnwertminderung aufgrund fehlenden Balkons

Nach Ansicht des Landgerichts sei der fehlende Balkon als wohnwertmindernd einzustufen gewesen. Die Vermieterin habe sich nicht pauschal darauf berufen dürfen, dass ein Anbau aufgrund des Denkmalschutzes rechtlich nicht möglich gewesen sei. Denn allein daraus habe sich nicht ergeben, dass ein Balkon grundsätzlich nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Es sei nicht zu erkennen gewesen, dass sich die Vermieterin um eine Genehmigung bemüht habe oder eine Bauvoranfrage negativ entschieden worden sei.

Keine Wohnwerterhöhung wegen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses

Der Vorhandene rückkanalfähige Breitbandkabelanschluss sei nach Auffassung des Landgerichts nicht als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Anschluss ohne zusätzliche vertragliche Bindung mit einem Dritten möglich gewesen wäre (vgl. LG Berlin, Urt. v. 07.05.2015 - 18 S 63/14 -, andere Ansicht: AG Charlottenburg, Urt. v. 28.06.2013 - 213 C 497/12 -). Dies sei hingegen nicht der Fall gewesen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die Leistungen für den Mieter kostenfrei sind oder die Gebühren vom Vermieter unmittelbar oder im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu zahlen sind.

Keine Wohnwertminderung infolge feuchten Kellers

Soweit der Keller von Feuchtigkeit betroffen war, wertete das Landgericht dies nicht als wohnwertmindernd. Denn die Feuchtigkeit sei nicht über das in einem Altbau zu erwartende Maß hinausgegangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 591/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 591Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 591

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