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Beanspruchen die Mieter einer Wohnung die Erlaubnis zu einer Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB, so muss das berechtigte Interesse daran nur bei einem Mieter vorliegen. Das berechtigte Interesse muss somit nicht bei allen Mietern bestehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin beanspruchten im Jahr 2020 von der Vermieterin die
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 551 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Erteilung der
Für den Erlaubnisanspruch sei es unerheblich, so das Landgericht, dass das berechtigte Interesse zur Gebrauchsüberlassung nur bei einem Mieter vorliegt, nicht jedoch bei dem aus der Wohnung ausgezogenen Mieter. Denn im Fall einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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