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Landgericht Berlin, Urteil vom 22.07.2021
67 S 59/21 -

Anspruch der Mietermehrheit auf Erlaubnis der Untervermietung erfordert Vorliegen eines berechtigten Interesses nur bei einem Mieter

Berechtigtes Interesse muss nicht bei allen Mietern vorliegen

Beanspruchen die Mieter einer Wohnung die Erlaubnis zu einer Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB, so muss das berechtigte Interesse daran nur bei einem Mieter vorliegen. Das berechtigte Interesse muss somit nicht bei allen Mietern bestehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin beanspruchten im Jahr 2020 von der Vermieterin die Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung an eine Untermieterin. Einer der Mieter war in eine andere Wohnung in Berlin umgezogen. Der übrig gebliebene Mieter wollte die Wohnung nicht alleine nutzen und daher die Untermieterin aufnehmen. Da die Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung verweigerte, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 551 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung zu. Der Wunsch des einen Mieters, nach dem Auszug des anderen Mieters auch zukünftig zu zweit und nicht alleine zu wohnen, stelle ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung dar. Der Wunsch stehe mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang.

Berechtigtes Interesse muss nicht bei allen Mietern vorliegen

Für den Erlaubnisanspruch sei es unerheblich, so das Landgericht, dass das berechtigte Interesse zur Gebrauchsüberlassung nur bei einem Mieter vorliegt, nicht jedoch bei dem aus der Wohnung ausgezogenen Mieter. Denn im Fall einer Mietermehrheit genüge es, dass ein berechtigtes Interesse lediglich in der Person eines Mieters vorliegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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