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Zieht ein Mitmieter aus der Wohnung aus, so besteht ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung des freiwerdenden Zimmers gemäß § 553 Abs. 1 BGB, wenn dadurch die Gefahr der Beendigung des gesamten Mietverhältnisses durch den ausziehenden Mieter beseitigt oder verringert wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 3-Zimmer-Wohnung in Berlin wurde von drei Mietern bewohnt. Im September 2022 zog einer der Mieter aus und bezog eine Wohnung in einem Studentenwohnheim. Er blieb aber weiter Mieter der Wohnung. Die übrigen Mieter wollten nunmehr das freiwerdende Zimmer untervermieten, was die Vermieterin ablehnte. Die Mieter erhoben daraufhin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur
Dass der ausziehende Mieter nunmehr Mieter zweier Wohnung ist, stehe dies nach Ansicht des Landgerichts nicht im Widerspruch zur Rechts- und Sozialordnung. Ein missbräuchliches Entziehen von Wohnraum liege nicht vor. Durch die beabsichtigte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33712
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