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Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.05.2017
67 S 416/16 -

Vermieter muss im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Schönheits­reparaturen Farbwünsche des Mieters respektieren

Keine Berücksichtigung der Farbwünsche bei Mehrkosten oder entgegenstehenden schützenswerten Vermieterinteressen

Ist der Vermieter zur Vornahme von Schönheits­reparaturen verpflichtet, hat er grundsätzlich die Farbwünsche des Mieters zu respektieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Farbwunsch mit Mehrkosten verbunden ist oder schützenswerte Vermieterinteressen entgegenstehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Vermieter einer Wohnung im Rahmen ihrer Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen die Wände und Decken der Wohnung streichen. Die Vermieter waren damit auch einverstanden, wollten aber die Decken und Wände in Gelbtönen streichen. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er bevorzugte weiße Farben. Da die Vermieter bei ihrer Farbwahl blieben, erhob der Mieter schließlich Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Anspruch auf Vorname der Schönheitsreparaturen in weißer Farbe

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieter zurückzuweisen. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Vornahme der Schönheitsreparaturen in weißer Farbe zu.

Berücksichtigung der Farbwünsche des Mieters

Das Landgericht wies zunächst darauf hin, dass dem Mieter selbst bei von ihm durchzuführenden Schönheitsreparaturen grundsätzlich ein weitgehender Ermessensspielraum bei der farblichen Gestaltung der Wohnräume zustehe. Dieser Ermessensspielraum bei der farblichen Gestaltung gelte wegen des mietvertraglichen Rücksichtsnahmegebots auch dann, wenn der Vermieter gemäß dem gesetzlichen Regelfall nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Schönheitsreparaturen durchzuführen habe. Der Vermieter sei daher nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen. Er habe vielmehr die Farbwünsche des Mieters solange nachzukommen, wie für ihn dadurch keine Mehrkosten oder eine sonstige Beeinträchtigung berechtigter Vermieterinteressen entgegenstehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
    [Aktenzeichen: 8 C 23/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2017, 225Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2017, Seite: 225
  • GE 2017, 834Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 834
  • MietRB 2017, 219Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2017, Seite: 219
  • WuM 2017, 395Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 395

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