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Ist der Vermieter im Rahmen seiner Schönheitsreparaturpflicht verpflichtet, die Wohnung neu zu streichen, so hat er grundsätzlich die Farbwünsche des Mieters zu respektieren. Der Vermieter erleidet dadurch keine Nachteile, da der Mieter nach Mietende ohnehin zur Beseitigung von extremen Farben verpflichtet ist. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Vermieter den Eingangs- und Wohnbereich der Wohnung neu
Das Landgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Vermieters zurückzuweisen. Dem Mieter stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Landgerichts gebiete das Rücksichtsnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB dem Vermieter, bei der Vornahme von
Soweit der Vermieter anführte, dass er angesichts der Farbwahl des Mieters das Risiko trage, die Wohnung bei Auszug nicht weiter vermieten zu können, so hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn die Rückgabe der Wohnung in sehr starken Farben stelle eine Vertragsverletzung dar. Der Mieter müsse daher entweder die extreme
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2017, 710/rb)
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Dokument-Nr. 25527
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